Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von der Cesaro Performance Rentals Inh. Cesaris, Hofmattenweg 18, 5610 Wohlen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Cesaro Performance Rentals als Vermieter. Durch Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
A. Mindestalter / Führerausweis
Der Mieter und Lenker des Fahrzeuges muss zum Zeitpunkt des Mietvertrages das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines Führerausweises der Kategorie B sein.
B. Berechtigte Lenker
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und diejenigen Lenker, welche mit Namen und Anschrift im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Für Zusatzlenker gelten die gleichen Bestimmungen wie in Abschnitt A. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst lenkt. Für die Bestimmung eines Zusatzlenkers wird pro Miettag eine zusätzliche Gebühr erhoben, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird.
C. Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen
Das Mietfahrzeug darf durch den Mieter nicht verwendet werden:
a) in überladenem Zustand oder mit mehr Personen im Fahrzeug als zugelassen
b) zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
c) zur Weitervermietung
d) für den Transport von Waren oder Personen gegen Bezahlung
e) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung
f) mit abgeschaltetem ESP (elektronisches Stabilitätsprogramm)
g) um ein anderes Fahrzeug abzuschleppen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt.
Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden. Allfällige Ausnahmen können durch die Vermieterin bewilligt werden. Die Bewilligung muss bei der Vermieterin vorgängig schriftlich eingeholt werden.
D. Fahrzeugübernahme
Der Mieter übernimmt das Mietfahrzeug vollgetankt und in einem betriebssicheren und sauberen Zustand. Die Übergabe und Rückgabe erfolgen an der Geschäftsstelle der Vermieterin. Bei der Übergabe so wie auch bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs wird jeweils ein Zustandsprotokoll geführt. Vorliegende Schäden sind schriftlich zu vermerken. Das Mietfahrzeug ist vor der Rückgabe vollgetankt und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Die Quittung des Tankbetrages muss mitgebracht werden. Bei nicht Einhaltung dieser Regelung wird von Seiten der Vermieterin zusätzlich zum Volltank eine Gebühr von CHF 50.00 berechnet. Die Vermieterin ist berechtigt, allfällige Schäden bis 7 Arbeitstage nach Rückgabe zu beanstanden.
E. Mietpreis/Zahlung
Der Mietpreis wird im Mietvertrag festgehalten und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Fahrzeugs für die vereinbarte Dauer sowie bei entsprechender Vereinbarung zusätzliche Gebühren für Vollkaskoschutz, Versicherungen, Zubehör, Zusatzlenker usw. sowie Haftungsbeschränkungen des Mieters. Bei vorzeitiger Rückgabe wird der Mietpreis nicht zurückerstattet. Bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten bei der Rückgabe wird ein zusätzlicher Miettag in Rechnung gestellt. Der vereinbarte Mietzins ist vor Mietantritt in bar oder per Überweisung zu begleichen. Wurde eine Mietzinskaution hinterlegt, so behält sich die Vermieterin das Recht vor, bei Schadenfall oder Verstoss gegen die AGB’s, diese vorübergehend bis 60 Tage seit Abschluss des Mietverhältnisses zurückzubehalten.
F. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entsteht.
b) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeugs, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen bspw. beim Tanken mit falschem Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen, bei unsachgemässem Gebrauch des Fahrzeugs (wie Kavalierstarts, Drifts, Überhitzung des Motors, Vollgasfahrten in kaltem Zustand des Motors etc.), unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeug Interieur, Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung, falscher Manipulation von Fahrzeugen etc.
c) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie sämtliche Folgeschäden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
d) Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder, Geldstrafen oder vom Mieter nichtbezahlte Gebühren (z.B. Autobahngebühren) anfallen, für welche die Vermieterin belangt wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Vermieterin zu ersetzen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strassenverkehrsamt usw.). Für den entstanden administrativen Aufwand wird dem Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 in Rechnung gestellt.
e) Die Kosten bspw. Bussen und Verwaltungskosten ab CHF 1'000.00 infolge Verstoss von Raserdelikten gehen zu Lasten des Mieters.
f) Wird eine Deckung mittels Vollkaskoversicherung vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für Bussgelder etc. gemäss lit d dieser Ziffer F. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens entstehen (insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit).
G. Unterhalt
a) Der Mieter muss das Mietfahrzeug sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selbst beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängel (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Die im Rahmen einer Kostengutsprache getätigten Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen zurückerstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
b) Es wird eine Gebühr von CHF 150.00 erhoben bei Rückgabe eines Fahrzeuges in dreckigem Zustand.
c) Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt und wird mit CHF 1'000.00 geahndet.
d) Essen und Trinken im inneren des Fahrzeuges ist strengstens untersagt. Bei Verstoss wird eine Busse von CHF 500.00 erhoben.
e) Haustiere im Inneren des Fahrzeuges sind strengstens verboten.
f) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die extern gesteuerte Wegfahrsperre des Mietfahrzeuges bei Verdacht auf Diebstahl oder bei unerlaubtem Verlassen des schweizerischen Staatsgebietes zu aktivieren.
H. Verhalten bei ausserordentlichen Ereignissen und Unfällen
Bei ausserordentlichen Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Es dürfen keinerlei Ansprüche von Drittpersonen anerkannt werden. Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren.
I. Versicherung
Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde nichts anderes im Mietvertrag vereinbart beträgt der Selbstbehalt CHF 4’000.00 und bei Neulenkern (Lenker unter 25 Jahren) CHF 5’000.00 pro Schadenfall. Der Selbstbehalt ist sofort bei Abgabe des Mietautos vor Ort in bar oder per Kartenzahlung zu begleichen. Zusätzlich behält sich die Vermieterin einen Schadenanspruch von CHF 15‘000.00 für die ganzen Umtriebe und Mietausfälle offen.
In keinem Fall versichert sind:
a) Schäden, die durch nicht ordnungsgemässes Fahren oder falsche Handhabung entstanden sind.
b) Schäden, welche durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters verursacht werden (bspw. massive Geschwindigkeitsüberschreitung, Trunkenheit am Steuer, Missachtung der Abstandsvorschriften oder Rotlichter etc.).
J. Datenschutz
Sämtliche Daten, welche die Vermieterin vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der EUDatenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), soweit anwendbar, bearbeitet. Name, Anschrift und Anmietungsdaten sowie alle weiteren bei der Vermieterin bekannten Angaben über den Mieter werden bei begründeten behördlichen Anfragen (z.B. im Rahmen von Verkehrsregelverletzungen) an die jeweilige Behörde übermittelt.
L. Inkasso
ZAHLUNGSVERZUG: Der Rechnungsbetrag ist an dem in der Rechnung genannten Kalendertag zur Zahlung fällig. Der Verzugszins beträgt 9 %. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Bestellung so lange zu verweigern, bis die gesamte noch ausstehende Forderung beglichen ist. Für die erste Mahnung werden 15.00 CHF für jede weitere Mahnung CHF 20.00 erhoben. Das Inkasso erfolgt durch die Creditreform Egeli [Basel]. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind erstattungspflichtig und richten sich nach der Forderungshöhe. Die Gebühren nach erfolgloser zweiter Mahnung betragen CHF 60.00 bis zu einer Forderungshöhe (FH) von 50, 100.00 bis FH 150, 125.00 bis FH 300; 190.00 bis FH 500, 260.00 bis FH 1 000, 350.00 bis FH 2 000, 530.00 bis FH 4 000, 900.00 bis FH 8 000, 1 330.00 bis FH 16 000, 2 000.00 bis FH 32 000, 2 600 bis FH 50 000, ab FH 50 000 betragen sie 5.5% der Forderung b) Es wird eine Gebühr von CHF 150.00 erhoben bei Rückgabe eines Fahrzeuges in dreckigem Zustand.
K. Rückhaltungsrecht
Der Mieter hat unter keinen Umständen das Recht, das Mietfahrzeug für die Sicherung behaupteter Ansprüche gegenüber der Vermieterin zurückzubehalten.
L. Anwendbares
Recht und Gerichtsstand Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist in Aargau.

